Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 115k

Art 115k – gg

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist. (2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft. (3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

Kurz erklärt

  • Gesetze und Rechtsverordnungen nach den Artikeln 115c, 115e und 115g setzen entgegenstehendes Recht außer Kraft, außer früherem Recht aus denselben Artikeln.
  • Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und deren Rechtsverordnungen verlieren spätestens sechs Monate nach Ende des Verteidigungsfalls ihre Gültigkeit.
  • Abweichende Gesetze aus den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 gelten bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres nach dem Ende des Verteidigungsfalls.
  • Nach dem Ende des Verteidigungsfalls können diese abweichenden Gesetze durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden.
  • Ziel der Änderungen ist die Anpassung an die Regelungen gemäß den Abschnitten VIIIa und X.