Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 53a

Art 53a – gg

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus zwei Dritteln Bundestagsabgeordneten und einem Drittel Mitgliedern des Bundesrates.
  • Die Bundestagsabgeordneten werden entsprechend der Fraktionsstärke gewählt und dürfen nicht zur Bundesregierung gehören.
  • Jedes Bundesland hat ein Mitglied im Bundesrat, das nicht an Weisungen gebunden ist.
  • Die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss wird vom Bundestag beschlossen und benötigt die Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Bundesregierung muss den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Verteidigungspläne informieren, ohne die Rechte des Bundestages zu beeinträchtigen.