Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 82

Art 82 – gg

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz. (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Kurz erklärt

  • Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Das Bundesgesetzblatt kann auch elektronisch geführt werden.
  • Rechtsverordnungen werden von der ausstellenden Stelle ausgefertigt.
  • Ein Bundesgesetz regelt die Details zur Verkündung und Form von Gesetzen und Rechtsverordnungen.
  • Gesetze und Rechtsverordnungen müssen ein Inkrafttretungsdatum angeben; ohne dieses treten sie 14 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.