Art 100 – gg
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, muss es das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts einholen.
- Dies gilt auch für Fälle, in denen Landesrecht gegen das Grundgesetz verstößt oder wenn ein Landesgesetz mit einem Bundesgesetz unvereinbar ist.
- Bei Zweifeln, ob eine Völkerrechtsregel Teil des Bundesrechts ist und Rechte für Einzelne schafft, muss das Gericht das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung bitten.
- Wenn ein Landesverfassungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen möchte, muss es ebenfalls dessen Entscheidung einholen.
- Diese Regelungen dienen der Klärung von verfassungsrechtlichen Fragen und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.