Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 65a
Art 65a – gg
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Der Bundesminister für Verteidigung hat die Kontrolle über die Streitkräfte.
- Er übt die Befehls- und Kommandogewalt aus.
- Ein bestimmter Abschnitt des Gesetzes wurde gestrichen.
- Es gibt keine weiteren Regelungen in diesem Abschnitt.
- Die Verantwortung liegt beim Verteidigungsminister.