Art 115h – gg
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Wahlperioden des Bundestages und der Landesvertretungen enden sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls.
- Die Amtszeit des Bundespräsidenten endet neun Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls, wenn sie währenddessen abläuft.
- Die Amtszeit eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts endet ebenfalls sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls.
- Der Gemeinsame Ausschuss wählt einen neuen Bundeskanzler, wenn eine Neuwahl erforderlich ist, basierend auf einem Vorschlag des Bundespräsidenten.
- Während des Verteidigungsfalls kann der Bundestag nicht aufgelöst werden.