Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 91

Art 91 – gg

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Länder können Polizeikräfte anderer Länder und Bundeskräfte anfordern, um drohende Gefahren abzuwehren.
  • Wenn ein Land nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst zu bekämpfen, kann die Bundesregierung die dortige Polizei und andere Polizeikräfte anweisen.
  • Die Bundesregierung kann auch Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen.
  • Anordnungen der Bundesregierung können nach Beseitigung der Gefahr oder auf Antrag des Bundesrates aufgehoben werden.
  • Bei Gefahren, die mehrere Länder betreffen, kann die Bundesregierung den Landesregierungen Weisungen erteilen.