Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 104d
Art 104d – gg
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Bund kann den Ländern finanzielle Unterstützung geben.
- Diese Unterstützung ist für wichtige Investitionen im sozialen Wohnungsbau gedacht.
- Die Hilfe gilt auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Es gelten bestimmte Regelungen aus Artikel 104b.
- Die Regelungen betreffen die Vergabe und Nutzung der Finanzhilfen.