Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 104d

Art 104d – gg

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Bund kann den Ländern finanzielle Unterstützung geben.
  • Diese Unterstützung ist für wichtige Investitionen im sozialen Wohnungsbau gedacht.
  • Die Hilfe gilt auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Es gelten bestimmte Regelungen aus Artikel 104b.
  • Die Regelungen betreffen die Vergabe und Nutzung der Finanzhilfen.