Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 48
Art 48 – gg
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Kurz erklärt
- Personen, die sich um einen Sitz im Bundestag bewerben, haben Anspruch auf Urlaub zur Wahlvorbereitung.
- Niemand darf daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen oder auszuüben.
- Kündigungen oder Entlassungen wegen der Bewerbung oder Ausübung des Abgeordnetenamtes sind unzulässig.
- Abgeordnete haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert.
- Abgeordnete dürfen alle staatlichen Verkehrsmittel frei nutzen; Details regelt ein Bundesgesetz.