Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 36

Art 36 – gg

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind. (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Bei den obersten Bundesbehörden sollen Beamte aus allen Bundesländern angemessen vertreten sein.
  • Bei anderen Bundesbehörden sollen die Beschäftigten in der Regel aus dem jeweiligen Bundesland stammen.
  • Die Wehrgesetze müssen die Gliederung des Bundes in Länder berücksichtigen.
  • Die besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse der Länder sollen ebenfalls beachtet werden.
  • Es wird Wert auf eine angemessene Repräsentation der verschiedenen Bundesländer gelegt.