Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 12
Art 12 – gg
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Kurz erklärt
- Alle Deutschen dürfen ihren Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsort frei wählen.
- Die Ausübung eines Berufs kann durch Gesetze geregelt werden.
- Niemand darf gegen seinen Willen zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.
- Eine Ausnahme besteht für allgemeine öffentliche Dienstleistungspflichten.
- Zwangsarbeit ist nur bei gerichtlicher Anordnung und Freiheitsentziehung erlaubt.