Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 28

Art 28 – gg

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. (3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Kurz erklärt

  • Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss demokratischen und sozialen Prinzipien entsprechen.
  • Das Volk muss durch Wahlen eine Vertretung in Ländern, Kreisen und Gemeinden haben.
  • Auch EU-Bürger können in bestimmten Wahlen wahlberechtigt und wählbar sein.
  • Gemeinden haben das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen der Gesetze zu regeln.
  • Der Bund sorgt dafür, dass die Ordnung der Länder den Grundrechten und den genannten Bestimmungen entspricht.