Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 91a

Art 91a – gg

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, normal normal Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. normal normal normal arabic (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt. (3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Kurz erklärt

  • Der Bund arbeitet mit den Ländern zusammen, wenn es um wichtige Aufgaben geht, die das Leben der Menschen verbessern.
  • Diese Aufgaben umfassen die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur und den Küstenschutz.
  • Die genauen Gemeinschaftsaufgaben und deren Koordination werden durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
  • Der Bund übernimmt die Hälfte der Kosten für die genannten Aufgaben in jedem Land.
  • Die Finanzierung hängt von den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder ab.