Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 115f
Art 115f – gg
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern, den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; normal normal außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen. normal normal normal arabic (2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfall den Bundesgrenzschutz im ganzen Bundesgebiet einsetzen.
- Sie kann auch den Landesregierungen und -behörden Weisungen erteilen.
- Diese Befugnis kann auf bestimmte Mitglieder der Landesregierungen übertragen werden.
- Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss müssen sofort über die Maßnahmen informiert werden.
- Die Maßnahmen müssen den Verhältnissen entsprechend ergriffen werden.