Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 45a

Art 45a – gg

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. (2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Bundestag bildet einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
  • Der Ausschuss für Verteidigung hat die gleichen Rechte wie ein Untersuchungsausschuss.
  • Ein Viertel der Mitglieder kann eine Untersuchung zu einem Thema beantragen.
  • Der Ausschuss für Verteidigung ist verpflichtet, dem Antrag nachzukommen.
  • Artikel 44 Abs. 1 gilt nicht im Bereich der Verteidigung.