Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 115l

Art 115l – gg

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen. (2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind. (3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

Kurz erklärt

  • Der Bundestag kann Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses mit Zustimmung des Bundesrates aufheben.
  • Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag über die Aufhebung beschließt.
  • Maßnahmen zur Gefahrenabwehr des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung können ebenfalls aufgehoben werden, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen.
  • Der Bundestag kann den Verteidigungsfall mit Zustimmung des Bundesrates für beendet erklären.
  • Ein Friedensschluss wird durch ein Bundesgesetz geregelt.