Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 10

Art 10 – gg

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Kurz erklärt

  • Das Briefgeheimnis und das Post- und Fernmeldegeheimnis sind geschützt.
  • Einschränkungen dieser Geheimnisse dürfen nur durch ein Gesetz erfolgen.
  • Einschränkungen können zum Schutz der demokratischen Grundordnung oder des Staates angeordnet werden.
  • In solchen Fällen muss der Betroffene nicht informiert werden.
  • Anstelle des Rechtsweges erfolgt eine Überprüfung durch von der Volksvertretung ernannte Organe.