Art 87f – gg
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Kurz erklärt
- Der Bund sorgt für angemessene und ausreichende Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
- Diese Dienstleistungen werden von Unternehmen, die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen sind, sowie von privaten Anbietern erbracht.
- Hoheitsaufgaben im Post- und Telekommunikationsbereich werden vom Bund selbst verwaltet.
- Der Bund kann bestimmte Aufgaben in Form einer öffentlichen Anstalt des Rechts ausführen.
- Die Regelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates und basieren auf einem Bundesgesetz.