Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 115e
Art 115e – gg
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Kurz erklärt
- Der Gemeinsame Ausschuss kann im Verteidigungsfall mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann.
- In diesem Fall übernimmt der Gemeinsame Ausschuss die Aufgaben und Rechte von Bundestag und Bundesrat.
- Der Gemeinsame Ausschuss darf das Grundgesetz nicht ändern oder außer Kraft setzen.
- Er ist auch nicht befugt, Gesetze gemäß bestimmten Artikeln des Grundgesetzes zu erlassen.
- Die Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses muss mindestens von der Mehrheit seiner Mitglieder unterstützt werden.