Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 45b
Art 45b – gg
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Kurz erklärt
- Es wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages ernannt.
- Der Wehrbeauftragte schützt die Grundrechte.
- Er unterstützt den Bundestag bei der parlamentarischen Kontrolle.
- Die genauen Regelungen dazu werden durch ein Bundesgesetz festgelegt.
- Der Wehrbeauftragte hat eine wichtige Rolle im Verteidigungsbereich.