Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 45b

Art 45b – gg

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kurz erklärt

  • Es wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages ernannt.
  • Der Wehrbeauftragte schützt die Grundrechte.
  • Er unterstützt den Bundestag bei der parlamentarischen Kontrolle.
  • Die genauen Regelungen dazu werden durch ein Bundesgesetz festgelegt.
  • Der Wehrbeauftragte hat eine wichtige Rolle im Verteidigungsbereich.