Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 26
Art 26 – gg
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Kurz erklärt
- Handlungen, die das friedliche Zusammenleben der Völker stören wollen, sind verfassungswidrig.
- Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung eines Angriffskriegs.
- Solche Handlungen sind strafbar.
- Waffen, die für Kriegführung bestimmt sind, dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt werden.
- Ein Bundesgesetz regelt die Details zur Herstellung und Beförderung dieser Waffen.