Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 51

Art 51 – gg

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden. (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. (3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Kurz erklärt

  • Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Landesregierungen zusammen.
  • Jedes Bundesland hat mindestens drei Stimmen, abhängig von der Einwohnerzahl können es bis zu sechs Stimmen sein.
  • Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen, mit mehr als sechs Millionen fünf und mit mehr als sieben Millionen sechs Stimmen.
  • Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat.
  • Die Stimmen müssen einheitlich und durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.