Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 95

Art 95 – gg

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden. (3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kurz erklärt

  • Der Bund richtet fünf oberste Gerichtshöfe für verschiedene Rechtsgebiete ein.
  • Diese Gerichtshöfe sind der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
  • Die Berufung der Richter erfolgt durch den zuständigen Bundesminister und einen Richterwahlausschuss.
  • Der Richterwahlausschuss besteht aus Landesministern und vom Bundestag gewählten Mitgliedern.
  • Ein Gemeinsamer Senat wird gebildet, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.