Art 114 – gg
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen. (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Kurz erklärt
- Der Bundesminister der Finanzen muss dem Bundestag und Bundesrat über Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden des nächsten Rechnungsjahres berichten.
- Der Bundesrechnungshof prüft die Finanzberichte sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung.
- Die Mitglieder des Bundesrechnungshofs sind unabhängig und haben richterliche Befugnisse.
- Der Bundesrechnungshof kann auch außerhalb der Bundesverwaltung Informationen sammeln, insbesondere wenn es um Mittel für die Länder geht.
- Der Bundesrechnungshof berichtet jährlich direkt an den Bundestag und Bundesrat.