Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 33

Art 33 – gg

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Kurz erklärt

  • Jeder Deutsche hat die gleichen Rechte und Pflichten in jedem Land.
  • Der Zugang zu öffentlichen Ämtern basiert auf Eignung und Leistung, nicht auf Herkunft.
  • Bürgerliche Rechte und der Zugang zu Ämtern sind unabhängig von religiösen Überzeugungen.
  • Hoheitsrechte werden in der Regel von Personen im öffentlichen Dienst ausgeübt.
  • Das öffentliche Dienstrecht soll die Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigen und weiterentwickeln.