Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 38
Art 38 – gg
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Kurz erklärt
- Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden durch eine geheime Wahl gewählt.
- Sie vertreten das gesamte Volk und sind unabhängig in ihren Entscheidungen.
- Wahlberechtigt sind Personen ab 18 Jahren.
- Wählbar sind Personen, die das Alter der Volljährigkeit erreicht haben.
- Weitere Details werden durch ein Bundesgesetz geregelt.