Art 72 – gg
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); normal normal den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); normal normal die Bodenverteilung; normal normal die Raumordnung; normal normal den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); normal normal die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; normal normal die Grundsteuer. normal normal normal arabic Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Kurz erklärt
- Die Länder dürfen Gesetze erlassen, solange der Bund dies nicht tut.
- Der Bund hat das Gesetzgebungsrecht in bestimmten Bereichen, um gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen.
- Wenn der Bund Gesetze erlässt, können die Länder in bestimmten Bereichen abweichende Regelungen treffen.
- Bundesgesetze in diesen Bereichen treten frühestens sechs Monate nach Verkündung in Kraft.
- Ein Bundesgesetz kann festlegen, dass ein Landesrecht anstelle eines Bundesgesetzes treten kann, wenn die Notwendigkeit dafür nicht mehr besteht.