Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 39
Art 39 – gg
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Kurz erklärt
- Der Bundestag wird für vier Jahre gewählt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
- Neuwahlen finden frühestens nach 40 und spätestens nach 48 Monaten statt.
- Bei einer Auflösung des Bundestages müssen Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen durchgeführt werden.
- Der Bundestag tritt spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammen.
- Der Bundestag legt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen fest; der Präsident kann ihn früher einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder bestimmte Amtsträger es verlangen.