Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 117

Art 117 – gg

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953. (2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Kurz erklärt

  • Das Recht, das im Artikel 3 Abs. 2 steht, bleibt bis zum 31. März 1953 gültig, bis es angepasst wird.
  • Nach dem 31. März 1953 verliert dieses Recht seine Gültigkeit.
  • Gesetze, die die Freizügigkeit einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch ein Bundesgesetz in Kraft.
  • Diese Einschränkungen gelten aufgrund der aktuellen Raumnot.
  • Es gibt eine Frist für die Anpassung und Aufhebung dieser Gesetze.