Art 115d – gg
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3. (2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Im Verteidigungsfall gelten besondere Regelungen für die Gesetzgebung des Bundes.
- Dringliche Gesetzesvorlagen der Bundesregierung müssen gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt werden.
- Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen sofort gemeinsam.
- Für Gesetze, die die Zustimmung des Bundesrates benötigen, ist eine Mehrheit seiner Stimmen erforderlich.
- Die genauen Abläufe werden durch eine Geschäftsordnung festgelegt, die vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat genehmigt werden muss.