Art 105 – gg
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Kurz erklärt
- Der Bund hat das alleinige Recht, Gesetze über Zölle und Finanzmonopole zu erlassen.
- Der Bund kann Gesetze über die Grundsteuer erlassen, hat aber auch konkurrierende Gesetzgebung über andere Steuern, wenn ihm die Einnahmen zustehen.
- Die Länder dürfen Gesetze über lokale Verbrauch- und Aufwandsteuern erlassen, solange diese nicht bundesgesetzlich geregelt sind.
- Die Länder können den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer festlegen.
- Bundesgesetze über Steuern, die den Ländern oder Gemeinden Einnahmen bringen, benötigen die Zustimmung des Bundesrates.