Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 118a
Art 118a – gg
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Kurz erklärt
- Die Neugliederung der Gebiete Berlin und Brandenburg ist möglich.
- Diese Neugliederung kann von den beiden Ländern gemeinsam beschlossen werden.
- Die Wahlberechtigten der Länder können dabei einbezogen werden.
- Es gelten abweichende Regelungen im Vergleich zu Artikel 29.
- Die Vereinbarung muss von beiden Ländern getroffen werden.