Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 118a

Art 118a – gg

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Kurz erklärt

  • Die Neugliederung der Gebiete Berlin und Brandenburg ist möglich.
  • Diese Neugliederung kann von den beiden Ländern gemeinsam beschlossen werden.
  • Die Wahlberechtigten der Länder können dabei einbezogen werden.
  • Es gelten abweichende Regelungen im Vergleich zu Artikel 29.
  • Die Vereinbarung muss von beiden Ländern getroffen werden.