Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 104b

Art 104b – gg

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder normal normal zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder normal normal zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums normal normal normal arabic erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. (2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten. (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Kurz erklärt

  • Der Bund kann den Ländern und Gemeinden finanzielle Unterstützung für wichtige Investitionen gewähren, um wirtschaftliche Ungleichgewichte auszugleichen oder das Wachstum zu fördern.
  • Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen kann der Bund auch ohne gesetzliche Befugnisse Finanzhilfen bereitstellen.
  • Die Details zu den geförderten Investitionen werden durch ein Bundesgesetz oder Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die die Zustimmung des Bundesrates benötigen.
  • Die Verwendung der Finanzhilfen wird regelmäßig überprüft, und die Bundesregierung kann Berichte und Informationen von Behörden anfordern.
  • Die finanziellen Mittel des Bundes sind zeitlich befristet und werden in fallenden Jahresbeträgen bereitgestellt.