Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 41

Art 41 – gg

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kurz erklärt

  • Die Wahlprüfung wird vom Bundestag durchgeführt.
  • Der Bundestag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten.
  • Gegen Entscheidungen des Bundestages kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.
  • Ein Bundesgesetz regelt die Details der Wahlprüfung.
  • Die Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Bundestag.