Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 40
Art 40 – gg
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Kurz erklärt
- Der Bundestag wählt einen Präsidenten, Stellvertreter und Schriftführer.
- Der Bundestag erstellt eine eigene Geschäftsordnung.
- Der Präsident hat das Hausrecht im Bundestagsgebäude.
- Der Präsident hat Polizeigewalt im Bundestagsgebäude.
- Ohne Genehmigung des Präsidenten sind Durchsuchungen oder Beschlagnahmen im Bundestag nicht erlaubt.