Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 60

Art 60 – gg

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Bundespräsident ernennt und entlässt Bundesrichter, Bundesbeamte sowie Offiziere und Unteroffiziere.
  • Das Begnadigungsrecht für den Bund wird vom Bundespräsidenten im Einzelfall ausgeübt.
  • Der Bundespräsident kann seine Befugnisse an andere Behörden übertragen.
  • Bestimmte Regelungen aus Artikel 46 gelten auch für den Bundespräsidenten.
  • Es gibt gesetzliche Ausnahmen, die diese Befugnisse regeln können.