Art 73 – gg
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; normal normal die Staatsangehörigkeit im Bunde; normal normal die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; normal normal das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; normal normal die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; normal normal 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; normal normal den Luftverkehr; normal normal 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; normal normal das Postwesen und die Telekommunikation; normal normal die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; normal normal den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; normal normal 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; normal normal die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, normal normal b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und normal normal c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, normal normal normal arabic normal sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; normal normal normal arabic die Statistik für Bundeszwecke; normal normal das Waffen- und das Sprengstoffrecht; normal normal die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; normal normal die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe. normal normal normal arabic (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Kurz erklärt
- Der Bund hat das alleinige Recht, Gesetze über auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung zu erlassen.
- Er regelt die Staatsangehörigkeit, Ein- und Auswanderung sowie das Pass- und Meldewesen.
- Der Bund ist zuständig für Währungsangelegenheiten, Zoll und Handelsverträge.
- Er hat die Verantwortung für den Luftverkehr, die Eisenbahnen im Bundesbesitz und das Postwesen.
- Gesetze zur Abwehr internationaler Terrorismusgefahren benötigen die Zustimmung des Bundesrates.