Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 88
Art 88 – gg
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Kurz erklärt
- Der Bund gründet eine Bundesbank als Währungs- und Notenbank.
- Die Bundesbank kann Aufgaben an die Europäische Zentralbank übertragen.
- Die Europäische Zentralbank ist unabhängig.
- Die Hauptaufgabe der Europäischen Zentralbank ist die Sicherung der Preisstabilität.
- Diese Regelung erfolgt im Rahmen der Europäischen Union.