Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 115g

Art 115g – gg

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Kurz erklärt

  • Die Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Änderungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht sind nur mit Zustimmung des Gerichts möglich.
  • Änderungen müssen notwendig sein, um die Funktionsfähigkeit des Gerichts zu gewährleisten.
  • Das Bundesverfassungsgericht kann selbst Maßnahmen zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit ergreifen, bis ein neues Gesetz erlassen wird.
  • Beschlüsse über diese Maßnahmen werden mit der Mehrheit der anwesenden Richter gefasst.