Art 54 – gg
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen. (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages. (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Kurz erklärt
- Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt, ohne Diskussion.
- Wählbar ist jeder Deutsche ab 40 Jahren mit Wahlrecht zum Bundestag.
- Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist einmalig möglich.
- Die Bundesversammlung setzt sich aus Bundestagsabgeordneten und gleich vielen Vertretern der Länder zusammen.
- Die Wahl findet spätestens 30 Tage vor oder nach dem Ende der Amtszeit statt, und die Mehrheit der Stimmen entscheidet über die Wahl.