Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 143e

Art 143e – gg

(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung. (3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.

Kurz erklärt

  • Die Bundesautobahnen werden bis zum 31. Dezember 2020 von den Ländern verwaltet.
  • Der Bund kann die Verwaltung der Autobahnen durch ein Gesetz umwandeln.
  • Bis zum 31. Dezember 2018 können Länder beantragen, dass der Bund die Bundesstraßen des Fernverkehrs übernimmt.
  • Die Übernahme dieser Straßen durch den Bund erfolgt am 1. Januar 2021.
  • Ein Gesetz kann regeln, dass Länder die Planung für den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes übernehmen können.