Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 85

Art 85 – gg

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Kurz erklärt

  • Die Länder führen die Bundesgesetze aus, können aber ihre eigenen Behörden einrichten, es sei denn, es gibt andere Regelungen durch Bundesgesetze.
  • Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen keine Aufgaben durch Bundesgesetze übertragen bekommen.
  • Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften erlassen und die Ausbildung von Beamten regeln.
  • Landesbehörden müssen den Weisungen der obersten Bundesbehörden folgen, die in der Regel an die obersten Landesbehörden gerichtet sind.
  • Die Bundesaufsicht prüft die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung und kann Berichte und Akten anfordern sowie Beauftragte entsenden.