Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 143f

Art 143f – gg

Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Kurz erklärt

  • Artikel 143d und verwandte Gesetze verlieren ihre Gültigkeit nach dem 31. Dezember 2030.
  • Dies geschieht, wenn die Bundesregierung, der Bundestag oder mindestens drei Länder Verhandlungen über die Finanzbeziehungen verlangen.
  • Wenn innerhalb von fünf Jahren nach diesem Verlangen keine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt, tritt der Artikel außer Kraft.
  • Der Außerkrafttretenszeitpunkt wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Die Regelung betrifft die bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Deutschland.