Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 115i

Art 115i – gg

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Kurz erklärt

  • Wenn die Bundesorgane nicht in der Lage sind, Gefahren abzuwehren, dürfen die Landesregierungen selbstständig handeln.
  • Diese Maßnahmen gelten nur für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Landesregierungen.
  • Die Handlungen müssen sofort erfolgen, wenn die Situation es erfordert.
  • Die Bundesregierung kann diese Maßnahmen jederzeit aufheben.
  • Auch die Ministerpräsidenten der Länder können Maßnahmen gegenüber Landes- und nachgeordneten Bundesbehörden aufheben.