Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 11
Art 11 – gg
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Alle Deutschen haben das Recht, sich im gesamten Bundesgebiet frei zu bewegen.
- Dieses Recht kann nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
- Einschränkungen sind möglich, wenn keine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden ist und besondere Belastungen für die Allgemeinheit entstehen.
- Auch zur Abwehr von Gefahren für die Demokratie oder zur Bekämpfung von Seuchen und Naturkatastrophen können Einschränkungen erfolgen.
- Der Schutz der Jugend vor Verwahrlosung und die Prävention von Straftaten sind ebenfalls Gründe für mögliche Einschränkungen.