Art 115c – gg
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden, normal normal für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte. normal normal normal arabic (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist. (4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
Kurz erklärt
- Der Bund kann im Verteidigungsfall Gesetze erlassen, auch in Bereichen, die normalerweise den Ländern zustehen, benötigt dafür aber die Zustimmung des Bundesrates.
- Bei Enteignungen kann die Entschädigung vorläufig anders geregelt werden, als es normalerweise vorgesehen ist, und es gelten kürzere Fristen für Freiheitsentziehungen.
- Im Falle eines aktuellen oder drohenden Angriffs kann der Bund die Verwaltung und Finanzen von Bund und Ländern abweichend von bestimmten gesetzlichen Regelungen regeln, wobei die Lebensfähigkeit der Länder gewahrt bleiben muss.
- Bundesgesetze, die im Verteidigungsfall gelten, können bereits vor dem Eintritt des Verteidigungsfalls zur Vorbereitung angewendet werden.
- Die Regelungen zielen darauf ab, schnell und flexibel auf Verteidigungsnotwendigkeiten zu reagieren.