Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 20a

Art 20a – gg

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Kurz erklärt

  • Der Staat hat die Aufgabe, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
  • Dies gilt auch für den Schutz von Tieren.
  • Der Schutz erfolgt im Interesse zukünftiger Generationen.
  • Die Maßnahmen werden durch Gesetze geregelt.
  • Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung setzen diese Gesetze um.