Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 134

Art 134 – gg

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen. (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen. (3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Kurz erklärt

  • Das Vermögen des Reiches wird in Bundesvermögen umgewandelt.
  • Vermögen, das ursprünglich für nicht-bundeseigene Verwaltungsaufgaben bestimmt war, wird unentgeltlich an die zuständigen Träger übertragen.
  • Vermögen, das aktuell für Verwaltungsaufgaben der Länder genutzt wird, wird ebenfalls an die Länder übertragen.
  • Vermögen, das von Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, bleibt deren Eigentum, solange der Bund es nicht benötigt.
  • Ein Bundesgesetz regelt die Details und benötigt die Zustimmung des Bundesrates.