Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 106a
Art 106a – gg
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 1996 erhalten die Länder Geld aus den Bundessteuern für den öffentlichen Personennahverkehr.
- Die genauen Regelungen dazu werden in einem Bundesgesetz festgelegt.
- Dieses Bundesgesetz muss vom Bundesrat genehmigt werden.
- Der erhaltene Betrag wird nicht bei der Berechnung der Finanzkraft der Länder berücksichtigt.
- Artikel 107 Abs. 2 bleibt von diesem Betrag unberührt.