Art 120a – gg
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten. (2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die Gesetze zum Lastenausgleich können mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
- Ausgleichsleistungen können sowohl vom Bund als auch von den Ländern durchgeführt werden.
- Das Bundesausgleichsamt kann bestimmte Befugnisse der Bundesregierung übernehmen.
- Bei der Ausübung dieser Befugnisse benötigt das Bundesausgleichsamt keine Zustimmung des Bundesrates.
- Weisungen des Bundesausgleichsamtes gehen an die obersten Landesbehörden, außer in dringenden Fällen.